Rechtliche Schritte bei Ablehnung der Wunschschule
Auch, wenn es ein Schreck ist und Sie es gern leichter erhofft hätten mit der Einschulung Ihres Kindes oder dem Wechsel auf die weiterführende Schule - ein Ablehnungsbescheid für die Wunschschule bedeutet keineswegs das "Aus" für den von Ihnen gewünschten Schulplatz.
Im Folgenden möchte ich Ihnen kurz erläutern, wie es gelingen kann, die Wunschschule für Ihr Kind doch noch zu erhalten.
Zunächst darf der Ablehnungsbescheid nicht bestandskräftig werden. Dies verhindern Sie, indem Sie fristgemäß Widerspruch eingelegen. Dabei braucht der Widerspruch in diesem ersten Schreiben noch nicht begründet zu werden, es genügt ein einfaches, kurzes Schreiben mit Ihren Unterschriften. Eine E-Mail ist nicht ausreichend.
Es gibt Fälle, in denen macht eine Begründung bereits in diesem ersten Schreiben Sinn. Aber ansonsten gibt es nur wenige formale Voraussetzungen für einen wirksamen Widerspruch. Ich berate Sie gern oder übernehme bereits ab dieser Stufe des Verfahrens Ihre Vertretung.
Doch egal, ob Sie allein tätig werden oder eine anwaltliche Vertretung bereits in diesem Stadium wünschen, nach Einlegung des Widerspruches erfolgt auf jeden Fall die Einsicht in den Verwaltungsvorgang des Aufnahmeverfahrens bei dem zuständigen Schulamt Ihres Bezirksamts. Dies ist eine der tragenden Säulen einer erfolgreichen Schulplatzklage.
Ich möchte hier kurz eine Fehlvorstellung vieler Eltern aus dem Weg räumen: Weder die zuständige Schule (bei der Einschulung die Einzugsgrundschule) noch die Wunschschule (generell bzw. die weiterführende Schule ab der 5./7. Klassenstufe) haben etwas mit diesem Verfahren zu tun. Sie können Sie weder unterstützen noch ist es in irgendeiner Weise nachteilig - was Eltern oft befürchten -, wenn Sie ein Widerspruchsverfahren führen. Zum einen ist es in einem Rechtsstaat ein ganz normaler Vorgang ein Widerspruchsverfahren zu führen. Zum anderen aber haben die Schulen ganz anderes zu tun, als sich damit zu beschäftigen ob die Kinder im ersten Anlauf oder am Ende des Sommers ihrer Schule zugewiesen werden. Keine Sorge insoweit!
Und nun wieder zurück zum Widerspruchsverfahren und konkret zur Akteneinsicht. Hier wird es nun tatsächlich kompliziert. Nicht ohne Grund gibt es Rechtsanwält*innen, die sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert haben. Denn ohne Rechtskenntnisse und viel Erfahrung ist es – ohne Übertreibung – kaum zu schaffen, den umfangreichen Verwaltungsvorgang zu überblicken und anhand der gesetzlichen Vorgaben die Rechtmäßigkeit des Aufnahmeverfahrens zu prüfen. Je nach Beliebtheit einer Schule haben wir es hier mit einer enormen Anzahl von Unterlagen zu tun.
Meine Aufgabe als Ihre Rechtsanwältin an dieser Stelle ist es zu einen, Fehler im schulischen Aufnahmeverfahren ausfindig zu machen. Und es kommt in der Tat immer wieder vor, dass Fehler gemacht werden. Es ist menschlich. Denn in den Schulämtern arbeiten noch immer Menschen.
Bei Vorliegen eines (oder mehrerer) Verfahrensfehler, leidet das Aufnahmeverfahren an einem Rechtsfehler, so dass für diejenigen, die den Ablehnungsbescheid mit dem Widerspruch angegriffen haben, ein zusätzlicher Schulplatz zu schaffen ist.
Je nachdem, in welchem Zeitabschnitt des Schuljahres wir uns befinden, ist zu empfehlen, bereits zeitgleich mit dem Widerspruch oder allenfalls zeitlich leicht versetzt einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Denn die Entscheidung des Schulamtes über den Widerspruch lässt oft lange auf sich warten. Es ist möglich, dass der Widerspruchsbescheid nicht einmal zu Beginn des Schuljahres vorliegt.
Doch muss in Ihrem Interesse Rechtsklarheit bis spätestens zu Beginn des neuen Schuljahres erreicht werden, also klar sein, ob Ihr Kind den begehrten Wunschschulplatz erhalten hat. Dies gelingt in den meisten Fällen nur durch ein parallel eingeleitetes gerichtliches Eilverfahren. Denn das im Wege des Eilrechtsschutzes angerufene Gericht beendet auf jeden Fall rechtzeitig vor Ende der Sommerferien das Verfahren und hat eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Aufnahmeverfahrens getroffen. Wenn auch das Gericht Verfahrensfehler erkennt, wird es den von mir vertretenen Eltern den begehrten Schulplatz für das Kind zusprechen oder es wird je nach Fallgestaltung das Schulamt anweisen, ein Losverfahren unter den Bewerberkindern durchzuführen, die ebenfalls einen Eilantrag gestellt haben.
Aus Erfahrung weiß ich, wann der richtige Zeitpunkt ist, für Sie den gerichtlichen Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. Wenn Sie das Widerspruchsverfahren zunächst allein in Gang gebracht haben, warten Sie nicht zu lang auf eine Entscheidung des Schulamtes, sondern kommen alsbald auf mich zu.
Das Nachrückverfahren und die Einigung mit dem Schulamt sind die weiteren Möglichkeiten, um die Wunschschule für Ihr Kind zu erhalten. Auch hier erledige ich als versierte Anwältin für Schulrecht gern meinen Job für Sie.
Sprechen Sie mich gern an. In einem ausführlichen Erstberatungsgespräch können wir Ihre Möglichkeiten für Ihr Kind in Ruhe besprechen.

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