Übergang nach der 6. Klasse an die weiterführende Schule
Aktuell Schuljahr 2026/27
Übergang nach der 6. Klasse in die Sek I (Ü-7-Verfahren)
Für viele Familien ist der Übergang nach Klasse 6 ein emotionaler Meilenstein: neue Schule, neue Wege, oft auch die Frage „Gymnasium – ja oder nein?“. Damit Sie in diesem Prozess nicht das Gefühl haben, „hinterherzulaufen“, hilft es, die Schritte einmal klar vor Augen zu haben.
Grundlage des Ü7-Verfahrens ist die Förderprognose.
Angemeldet wird im festgelegten Zeitraum an der Erstwunschschule – mit Angabe von Zweit- und Drittwunsch.
Unterlagen: Anmeldebogen und Förderprognose
Mit dem Halbjahreszeugnis am 30.01.2026 erhält Ihr Kind die Unterlagen für den Übergang: Anmeldebogen und Förderprognose.
Die Förderprognose enthält insbesondere zwei Informationen, die im weiteren Verfahren wichtig werden können:
1. Eignung fürs Gymnasium: Notensumme 14
Entscheidend ist die Notensumme aus Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache aus den Halbjahren 5.2 und 6.1.
2. Durchschnittsnote für Auswahlentscheidungen
Daneben enthält die Förderprognose eine Durchschnittsnote, die bei Übernachfrage an der Wunschschule relevant werden kann. Sie wird aus den Noten der Halbjahre 5.2 und 6.1 berechnet; bestimmte Fächer werden dabei doppelt gewichtet, u. a. Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache sowie Natur- und Gesellschaftswissenschaften.
Was gilt bei Notensumme über 14?
Liegt die Notensumme über 14 und möchten Sie Ihr Kind dennoch an einem Gymnasium anmelden, auch als Zweit- oder Drittwunsch, braucht es den Nachweis der Eignung über den Probeunterricht.
Die Anmeldung zum Probeunterricht muss am 09. oder 10.02.2026 erfolgen.
Der Probeunterricht findet statt am 20.02.2026
Anmeldezeitraum
Der Anmeldezeitraum für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 ist 05.–12.03.2026.
In dieser Zeit melden Sie Ihr Kind an der Erstwunschschule an. Geben Sie auf dem Anmeldeformular aber unbedingt auch einen Zweit- und einen Drittwunsch an.
Meine Empfehlung Nehmen Sie sich zuvor Zeit, zwei realistische Alternativen zu prüfen. Ich berate Sie gern in dieser Phase des Verfahrens.
Übernachfrage: Wie werden Plätze verteilt?
Beliebte Schulen haben häufig mehr Anmeldungen als Plätze. Dann greift das Auswahlverfahren nach § 6 Sek I-VO. Vereinfacht dargestellt:
bis zu 10 % für besondere Härtefälle (mit Einvernehmen der Schulbehörde),
mindestens 60 % nach Aufnahmekriterien (je nach Schule/Schulart),
30 % werden gelost.
Wenn es mit der Erstwunschschule nicht klappt
Wenn Ihr Kind an der Erstwunschschule nicht aufgenommen wird,kann es zu einer Zuweisung an der Einzugsgrundschule kommen.
Rechtsschutz?
Ja, selbstverständlich! Wenn ein Bescheid überraschend wirkt oder schon im Vorfeld Unklarheiten bestehen (z. B. bei der Berechnung der Notensumme, der Durchschnittsnote, der Förderprognose, der Dokumentation der Kriterien), lohnt es sich, die Unterlagen frühzeitig zu prüfen. Die Zeitfenster hierfür sind besonders kurz.
Doch auch wenn Sie sich mit dem Ablehnungsbescheid und ggfs. einen zusätzlichen Zuweisungsbescheid an die Einzugsgrundschule nicht abfinden wollen oder wenn ein Härtefallantrag nicht berücksichtigt wurde, ist die rechtliche und manchmal gerichtliche Überprüfung im Rahmen eines Eilverfahrens sinnvoll und nicht selten erfolgreich.
Als versierte Anwältin für Schulrecht in Berlin und Brandenburg, aber auch bundesweit, berate und vertete ich Sie. Sprechen Sie mich gerne an.